Veranstaltung: | Neue Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 06.08.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.08.2020, 18:58 |
Abschnitt 7: § 7 Urabstimmungen und Urwahlen
Antragstext
(1) Zuständigkeit
Die Urabstimmungen und Urwahlen werden von der Geschäftsstelle durchgeführt und
obliegen der Verantwortung des Kreisvorstands. In der Geschäftsstelle ist ein
Abstimmungs- bzw. Wahlbüro einzurichten.
(2) Abstimmungsunterlagen
Jedes Mitglied erhält einen Urabstimmungs- bzw. Urwahlbrief mit dem folgenden
Inhalt:
- Abstimmungsformular / Wahlzettel
- Umschlag für Abstimmungsformular / Wahlzettel
- Eidesstattliche Erklärung
- Abstimmungsbrief
(3) Abstimmungsverfahren
Das Abstimmungsformular / Der Wahlzettel ist vom Mitglied zu kennzeichnen, in
den Umschlag für Abstimmungsformulare / Wahlzettel einzulegen und zuzukleben.
Auf der mit der Adresse versehenen und durchnummerierten eidesstattlichen
Erklärung ist zu bestätigen, dass die*der Antragsteller*in zum Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist und das
Abstimmungsformular / den Wahlzettel eigenhändig gekennzeichnet hat. Die
eidesstattliche Erklärung ist zusammen mit dem zugeklebten Umschlag mit dem
eingelegten Abstimmungsformular / Wahlzettel im Abstimmungsbrief dem
Abstimmungsbüro bis zu einem vorher festlegten Termin (Datum des Poststempels)
zuzusenden.
(4) Einsendeschluss und Kosten
Der Einsendeschluss für den Abstimmungsbrief ist im Regelfall auf einen
Zeitpunkt zwischen dem 21. und 28. Tag nach Absendung der Urabstimmungsbriefe an
die Mitglieder festzulegen. Die Portokosten trägt der Kreisverband.
(5) Alternativverfahren Urnenwahl
Alternativ kann die Kreisversammlung beschließen, die Urabstimmung / Urwahl
nicht als Briefwahl abzuhalten, sondern in der Geschäftsstelle ein Wahllokal für
eine Urnenwahl einzurichten. In diesem Fall gilt eine Einladungsfrist von 14
Tagen. Das Wahllokal muss am Wahltag mindestens acht Stunden geöffnet sein.
(6) Auszählung und Feststellung des Ergebnisses
Die Auszählung und Feststellung des Ergebnisses erfolgt durch den Kreisvorstand
oder einem von ihm eingesetzten Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern.
Das Ergebnis muss innerhalb einer Woche an die Mitglieder kommuniziert werden.
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